Die EUDR ist eine neue gesetzliche Regelung der Europäischen Union, die Unternehmen verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Produkte nicht zur Entwaldung beitragen, bevor sie in den Markt gelangen. Konkret zielt die Verordnung darauf ab, den Beitrag der EU zur globalen Entwaldung und Waldschädigung zu minimieren sowie die Treibhausgasemissionen und den weltweiten Biodiversitätsverlust zu verringern.
Am 29. Juni 2023 trat die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) in Kraft. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Anforderungen der EUDR ab dem 30. Dezember 2024 umgesetzt werden müssen. Aufgrund von Umsetzungsherausforderungen wurde die Frist jedoch um ein Jahr verschoben. Marktbeteiligte haben nun bis zum 30. Dezember 2025 Zeit, den neuen Sorgfaltspflichten der EUDR gerecht zu werden. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Kleinst- und kleine Unternehmen ab dem 30. Juni 2026 den neuen Pflichten nachzukommen.
Die Verordnung konzentriert sich auf sieben relevante Rohstoffe, die weltweit die größte Entwaldung verursachen:
Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Kautschuk, Sojabohnen und Holz.
Diese Rohstoffe und die daraus hergestellten gelisteten Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder exportiert werden, wenn sie entwaldungsfrei sind, gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und eine Sorgfaltserklärung vorliegt.
Die Einstufung, ob ein Produkt unter die EUDR fällt, erfolgt auf Basis der Harmonisierten Codes (HS-Codes). Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihre Produkte unter die in der Verordnung gelisteten HS-Codes fallen, um die regulatorische Relevanz sicher zu bestimmen.
Anders als bei der CSDDD sind alle mittelständischen Unternehmen nicht von der EUDR ausgenommen und müssen die gleichen Sorgfaltspflichten erfüllen wie größere Unternehmen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) sind genauso von der EUDR betroffen, allerdings mit einigen Vereinfachungen. Das bedeutet für Unternehmen, dass sie den Nachweis erbringen müssen, dass ihre Produkte nicht aus illegalen Quellen stammen und nicht aus Flächen kommen, auf denen nach dem Stichtag, dem 31. Dezember 2020, Entwaldung oder Walddegradation stattgefunden hat.
Dieser Nachweis umfasst die gesamte Lieferkette, beginnend bei der Rohstoffgewinnung bis hin zum fertigen Produkt. Dazu sind detaillierte Informationen über das Erzeugerland, die Geolokalisierung aller Grundstücke, die gehandelte Menge und eine genaue Beschreibung der Produkte erforderlich.
Für jedes betroffene Produkt müssen Unternehmen detaillierte Berichte über ihre Lieferketten vorlegen und nachweisen, dass ihre Produkte nicht zur Entwaldung oder Waldschädigung beitragen. Dies umfasst:
Die genauen Verpflichtungen hängen davon ab, ob das Unternehmen die Produkte zum ersten Mal in der Union bereitstellt oder ausführt (Marktteilnehmer) oder ob es sich um ein Produkt handelt, das bereits bereitgestellt wurde (Händler). Diese Anforderungen gelten auch für Unternehmen, die relevante Produkte von Lieferanten innerhalb der EU beziehen oder diese in der EU produzieren (z. B. Forstwirtschaft). In solchen Fällen ist der EU-Lieferant oder EU-Produzent selbst verpflichtet, eine Sorgfaltserklärung für das Produkt zu erstellen.
Ein weiterverarbeitendes Unternehmen (sog. nachgelagerter Marktteilnehmer) kann sich zwar formal auf die Erklärung des Lieferanten oder Produzenten stützen, bleibt aber rechtlich dafür verantwortlich, dass die übermittelten Informationen korrekt und vollständig sind. Das bedeutet: Auch wenn der eigene Lieferant EUDR-konform handelt, muss das Unternehmen ein eigenes Due-Diligence-System implementieren, um die Einhaltung der EUDR im Bedarfsfall belegen zu können.
Diese Anforderungen gelten auch, wenn ein Unternehmen Produkte von einem Lieferanten innerhalb der EU bezieht. In diesem Fall ist der Lieferant selbst betroffen, und es muss sichergestellt werden, dass der Lieferant den Nachweis gemäß EUDR erbringen kann. Das Unternehmen kann sich auf die Sorgfaltserklärung des Lieferanten verlassen, ist aber selbst für die Konformität der Daten verantwortlich und muss ein eigenes Due-Diligence-System haben.
Die EU-Kommission hat ein Benchmarking-System eingeführt, das Länder in drei Risikokategorien einteilt: niedrig, standard und hoch. Diese Einstufung beeinflusst den Umfang der Sorgfaltspflichten und die Häufigkeit von Kontrollen.
Aktuell gelten nur vier Länder – Belarus, Myanmar, Nordkorea und Russland – als Hochrisikoländer. Importe aus diesen Ländern unterliegen den strengsten Prüfungen. Länder wie Brasilien und Indonesien wurden trotz hoher Entwaldungsraten als Standardrisiko eingestuft, während die USA als Niedrigrisikoland gelten.
Für Produkte aus niedrigrisikoländereinstuften Regionen gelten vereinfachte Anforderungen: Unternehmen müssen weiterhin eine Sorgfaltserklärung abgeben, sind jedoch von der Risikoanalyse und Risikominderungspflicht befreit. Dies kann die operative Umsetzung erheblich erleichtern – insbesondere für KMU.
Die Nichteinhaltung der EUDR kann erhebliche Konsequenzen haben, darunter:
Um sich auf die EUDR vorzubereiten, sollten Unternehmen folgende Schritte unternehmen: