Die EUDR ist eine gesetzliche Regelung der Europäischen Union, die Unternehmen verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Produkte nicht zur Entwaldung beitragen, bevor sie auf den Markt gelangen. Konkret zielt die Verordnung darauf ab, den Beitrag der EU zur globalen Entwaldung und Waldschädigung zu minimieren sowie die Treibhausgasemissionen und den weltweiten Biodiversitätsverlust zu verringern.
Am 29. Juni 2023 trat die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) in Kraft. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Anforderungen der EUDR ab dem 30. Dezember 2024 umgesetzt werden müssen. Aufgrund von Umsetzungsherausforderungen wurde die Frist jedoch inzwischen um zwei Jahre verschoben. Betroffene Unternehmen haben nun bis zum 30. Dezember 2026 Zeit, den Sorgfaltspflichten der EUDR gerecht zu werden. Kleinst- und kleine Unternehmen müssen ab dem 30. Juni 2027 den neuen Pflichten nachkommen.
Die Verordnung konzentriert sich auf sieben relevante Rohstoffe, die weltweit die größte Entwaldung verursachen:
Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Kautschuk, Sojabohnen und Holz.
Diese Rohstoffe sowie daraus hergestellte und im Anhang der Verordnung aufgelistete Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder exportiert werden, wenn sie entwaldungsfrei sind, gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und eine Sorgfaltserklärung vorliegt.
Die Einstufung, ob ein Produkt unter die EUDR fällt, erfolgt auf Basis der Harmonisierten Codes (HS-Codes). Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihre Produkte unter die in der Verordnung gelisteten HS-Codes fallen, um die regulatorische Relevanz sicher zu bestimmen.
Anders als bei der CSDDD sind mittelständische Unternehmen nicht von der EUDR ausgenommen und müssen die gleichen Sorgfaltspflichten erfüllen wie größere Unternehmen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) sind genauso von der EUDR betroffen, allerdings mit einigen Vereinfachungen. Zusätzlich wurde mit der Änderung der EUDR vom Dezember 2025 eine neue Kategorie der Kleinst- und kleinen Primärerzeuger eingeführt, für die weitere Vereinfachungen vorgesehen sind.
Alle von der EUDR betroffenen Unternehmen, müssen ab dem Anwendungsbeginn Nachweise erbringen, dass ihre Produkte nicht aus illegalen Quellen stammen und nicht aus Flächen kommen, auf denen nach dem Stichtag, dem 31. Dezember 2020, Entwaldung oder Walddegradation stattgefunden hat. Unter Entwaldung ist die Umwandlung von Wald in landwirtschaftliche Fläche und unter Waldschädigung die strukturelle Verschlechterung des Waldzustands (z. B. Umwandlung von Primärwald in Plantagen) zu verstehen.
Dieser Nachweis umfasst die gesamte Lieferkette, beginnend bei der Rohstoffgewinnung bis hin zum fertigen Produkt. Dazu sind detaillierte Informationen über das Erzeugerland, die Geolokalisierung aller Grundstücke, die gehandelte Menge und eine genaue Beschreibung der Produkte erforderlich.
Für jedes betroffene Produkt müssen Unternehmen detaillierte Berichte über ihre Lieferketten vorlegen und nachweisen, dass ihre Produkte nicht zur Entwaldung oder Waldschädigung beitragen. Dies umfasst:
Die genauen Verpflichtungen hängen davon ab, ob das Unternehmen ein Produkt zum ersten Mal in der Europäischen Union bereitstellt oder ausführt (Marktteilnehmer) oder ob es sich um ein Produkt handelt, das bereits bereitgestellt wurde (Händler). Diese Anforderungen gelten auch für Unternehmen, die relevante Produkte von Lieferanten innerhalb der EU beziehen oder diese in der EU produzieren (z. B. Forstwirtschaft). In solchen Fällen ist der EU-Lieferant oder EU-Produzent selbst verpflichtet, eine Sorgfaltserklärung für das Produkt zu erstellen.
Mit den Änderungen der EUDR vom Dezember 2025 wird der bürokratische Aufwand für viele Unternehmen deutlich reduziert. Wer relevante Produkte (wie Holzmöbel oder Kaffeebohnen) nicht selbst erstmals in die EU importiert oder hier produziert, gilt künftig als ‚nachgelagerter Marktteilnehmer‘.
Für diese Unternehmen, sowie für reine Händler, entfällt die Pflicht, eigene umfangreiche Sorgfaltserklärungen im EU-System abzugeben. Stattdessen müssen die ersten nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler in der Lieferkette lediglich die Referenznummern der ursprünglichen Hersteller oder Importeure sammeln. Damit liegt die Hauptlast der Nachweispflicht nur noch bei den Unternehmen am Anfang der Lieferkette.
Die EU-Kommission hat ein Benchmarking-System eingeführt, das Länder in drei Risikokategorien einteilt: niedrig, standard und hoch. Diese Einstufung beeinflusst den Umfang der Sorgfaltspflichten und die Häufigkeit von Kontrollen.
Aktuell gelten nur vier Länder – Belarus, Myanmar, Nordkorea und Russland – als Hochrisikoländer. Importe aus diesen Ländern unterliegen den strengsten Prüfungen. Länder wie Brasilien und Indonesien wurden trotz hoher Entwaldungsraten als Standardrisiko eingestuft, während die USA als Niedrigrisikoland gelten.
Für Produkte aus Niedrigrisikoländern gelten vereinfachte Anforderungen: Unternehmen müssen weiterhin eine Sorgfaltserklärung abgeben, sind jedoch von der Risikoanalyse und Risikominderungspflicht befreit. Dies kann die operative Umsetzung erheblich erleichtern – insbesondere für KMU.
Die Nichteinhaltung der EUDR kann erhebliche Konsequenzen haben, darunter:
Um sich auf die EUDR vorzubereiten, sollten Unternehmen folgende Schritte unternehmen: